Was ist „Luftsicherheit“ und was ist eine „sichere Lieferkette“?

Unter dem Begriff „Luftsicherheit“ lassen sich alle Maßnahmen zusammenfassen, durch die  Gefahren für den Luftverkehr abgewehrt werden sollen. Der Gefahrenbegriff bezieht sich hierbei auf Einflüsse, die nicht aus dem normalen betrieblichen Ablauf heraus entstehen (Safety) sondern von außen in unfriedlicher Absicht herbeigeführt werden können (Security).

Um zu gewährleisten, dass keine Gegenstände an Bord eines Flugzeuges gelangen, die in unfriedlicher Absicht gegen Personen oder Sachen angewendet werden können, sind verschiedene Maßnahmen eingeleitet worden.

In der Passagierabfertigung werden sowohl die Personen selbst als auch deren mitgeführte Gegenstände kontrolliert. Doch nicht nur die Passagiere selbst könnten verbotene Gegenstände mitführen. Um den Luftverkehr aufrecht zu erhalten, sind weitere Lieferungen erforderlich. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Lieferungen von Bordvorräten (Essen & Trinken), Lieferungen in den Sicherheitsbereich von Flughäfen (Duty Free Shops) und auch um Frachten, die im Laderaum von Flugzeugen transportierten werden sollen, wie Luftfracht.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, alle Anlieferungen zum Flughafen zu kontrollieren (z.B. durch Röntgen). Einerseits führt das zu einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand; andererseits können nicht alle Waren einer Kontrolle am Flughafen unterzogen werden. So müssten beispielsweise sterile Verpackungen geöffnet werden, Motorenblöcke auseinandergebaut werden oder auch lebende Organismen geröntgt werden.

Alternativ wurden daher „sichere Lieferketten“ installiert. Hierdurch wird die Sicherheit der Waren bereits beim Hersteller oder Händler gewährleistet und  – bei Einhaltung der Transportvorschriften bis zum Flughafen – aufrechterhalten.

Eine Kontrolle der Waren am Flughafen ist dadurch nicht mehr notwendig.

Was heißt eigentlich „Kontrolle“ und was heißt „Sicherheitskontrolle“?

In der Luftsicherheit unterscheidet man zwei Begriffe.

1. „Kontrolle“

Unter einer „Kontrolle“ versteht man die physische Begutachtung der Waren, womit in der Regel technische Hilfsmittel zum Einsatz kommen. Das kann beispielsweise ein Röntgengerät oder auf ein Sprengstoffdetektor sein. Eine „Kontrolle“ dient dem Aufspüren verbotener Gegenstände in der Ware.

2. „Sicherheitskontrolle“

Unter diesem Begriff versteht man verschiedene Maßnahmen oder Prozesse, die angewendet werden, um gesicherte Waren vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Diese Maßnahmen können sehr vielfältig sein. So muss man beispielsweise bereits bei der Einstellung von Personal darauf achten, dass man keine potenziellen Terroristen anstellt, die sich in ihrem Unternehmen in der Absicht anstellen lassen, gezielt Manipulationen an ihrer Waren vorzunehmen. Ebenso fallen Zugangssicherungen zu den Lagerbereichen oder auch das Ansprechen fremder Personen unter diesen Begriff. Wenn Sie verhindern, dass unbefugte Personen Zugang zur Luftfracht erhalten, dann haben Sie bereits eine Sicherheitskontrolle durchgeführt.

Beispiele für Sicherheitskontrollen gem. VO (EU) Nr. 185/2010; Kap. 6:

Sicherheitskontrollen, die von reglementierten Beauftragten durchzuführen sind:

a) Bei der Annahme von Sendungen prüft der reglementierte Beauftragte, ob die Stelle, von der er die Sendung erhält, ein reglementierter Beauftragter, ein bekannter Versender, ein geschäftlicher Versender oder keines davon ist. (Datenbank prüfen!)

b) Die Person, die die Sendungen dem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen übergibt, muss einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder sonstiges Dokument mit Lichtbild vorweisen, der/das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist. Der Ausweis oder das betreffende Dokument dient zur Feststellung der Identität der Person, die die Sendungen übergibt.

c) Bei Annahme von Sendungen, bei denen zuvor nicht alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, stellt der reglementierte Beauftragte sicher, dass sie gemäß Nummer kontrolliert werden.

Sicherheitskontrollen, die von bekannten Versendern durchzuführen sind:

Der bekannte Versender gewährleistet Folgendes:

a) das Niveau der Sicherheit an dem Betriebsstandort oder auf dem Betriebsgelände ist ausreichend, um identifizierbare Luftfracht/ Luftpost vor unbefugtem Eingriff zu schützen,

b) alle Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost haben, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult, und

c) identifizierbare Luftfracht/Luftpost wird bei Produktion, Verpackung, Lagerung und/oder Versand vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt.